Allgemeine Garantiebedingungen

Liebe Patientin,
lieber Patient,

wir sind von unseren Leistungen und den erzielten Ergebnissen so überzeugt, dass wir uns hieran auch messen lassen möchten. Deswegen bieten wir Ihnen auf ein breites Spektrum unserer Arbeiten und Leistungen eine zehnjährige Garantie. Sofern die bei Ihnen erbrachte Arbeit oder Leistung von unserer Garantie erfasst ist, werden wir Sie hierüber zu Beginn der entsprechenden Behandlung aufklären und Ihnen nach Abschluss der Behandlung ein Garantiezertifikat aushändigen. Da wir Ihnen mit der Garantie einen großen Mehrwert verschaffen, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir Ihnen die Garantie nur unter gewissen Bedingungen einräumen können. Wir bitten Sie, sich den nachfolgenden Text sorgfältig durchzulesen und die darin enthaltenen Bedingungen ernst zu nehmen.

 

Allgemeine Garantiebedingungen

Die Zahnärzte am Phönixsee MVZ GbR, Am Kai 12, 44263 Dortmund (nachfolgend einschließlich des dort beschäftigten Personals „Garantiegeberin“ genannt) räumt Patientinnen und Patienten (nachfolgend allein der besseren Lesbarkeit halber „Patient“ oder „Patienten“ genannt) eine Haltbarkeitsgarantie (die „Garantie“) für bestimmte zahnärztliche und zahntechnische Leistungen ein. Die Einzelheiten, Bedingungen und Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von aus der Garantie resultierenden Ansprüchen von Patienten gegen die Garantiegeberin („Garantieansprüche“, vgl. § 6) richten sich nach diesen Allgemeinen Garantiebedingungen.

 

§ 1 Garantieleistungen
Die Garantiegeberin gewährt nicht für sämtliche in ihrem Hause erbrachten Leistungen eine Garantie. Deswegen erfolgt nachfolgend eine abschließende Auflistung der Leistungen und Leistungsprodukte, für die die Garantiegeberin eine Garantie gewährt („Garantieleistungen“). Wenn sich Patienten unsicher sind, ob die von der Garantiegeberin bei ihnen vorzunehmende oder vorgenommene Leistung der Garantiegeberin eine Garantieleistung darstellt, wird die Garantiegeberin ihnen auf Nachfrage umgehend mitteilen, ob die Leistung eine Garantieleistung darstellt oder nicht.

Garantieleistungen können nur Leistungen sein, für die von dem Patienten selbst ein privatzahnärztliches Honorar an die Garantiegeberin gezahlt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Patient unversichert oder privat versichert ist und deswegen Honorare der Garantiegeberin vollständig selbst zahlt oder ob der Patient gesetzlich versichert ist und Eigenanteile oder Zuzahlungen an die Garantiegeberin in Ergänzung zur Leistung seiner gesetzlichen Krankenversicherung selbst zahlt. Bei Erfüllung dieser grundlegenden Voraussetzung sind die nachfolgenden Leistungen als Garantieleistungen zu bewerten:

1.    Aus dem Bereich Zahnerhaltung:

•    Füllungen und Inlays 
•    Wurzelkanalbehandlungen
•    retro- und orthograde Wurzelspitzenresektionen
•    resektive, regenerative und plastisch-rekonstruktive chirurgische Paradontitistherapie
•    Rezessionsdeckung von freiliegenden Zahnhälsen und Zahnwurzeln
•    Transpositionen von Zähnen 

2.    Aus dem Bereich Prothetik: 

•    Veneers 
•    Teilkronen
•    Kronen
•    Brücken 
•    Teleskopprothesen und Teleskopbrücken
•    Totalprothesen 
•    Implantatprothetik jeglicher Art 

3.    Aus dem Bereich Implantologie: 

•    Augmentationen jeglicher Art (lokale, laterale und vertikale Augmentationen sowie interne und externe Sinusbodenaugmentation)
•    Implantate jeglicher Art (Sofortimplantationen und Spätimplantationen, sub- und transgingivale Implantate)

Klarstellend wird dabei hervorgehoben, dass zu den Garantieleistungen auch die im Rahmen einer Garantieleistung mit der zahnärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden zahntechnischen Leistungen gehören. Interimsarbeiten sowie Provisorien stellen keine Garantieleistungen dar.

 

§ 2 Garantiefall
Garantieansprüche entstehen vorbehaltlich der Regelungen in den nachfolgenden Paragrafen dieser Garantiebedingungen, wenn eine Garantieleistung während des Garantiezeitraums mangelhaft wird und äußere Umstände für den Eintritt der Mangelhaftigkeit nicht verantwortlich sind.

1.    Mangelhaft wird eine Garantieleistung dann, wenn die bestimmungsgemäße Funktion der Garantieleistung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Funktion liegt vor, wenn die Garantieleistung den durch ihre Erbringung verfolgten Zweck nicht mehr erfüllt oder wenn die Garantieleistung den durch ihre Erbringung verfolgten Zweck zwar noch erfüllen könnte, dies aber für den Patienten (z.B. aufgrund von Schmerzen oder der Gefahr von Gebissstrukturveränderungen o.Ä.) unzumutbar wäre. 

2.    Äußere Umstände sind Einflüsse auf die Garantieleistungen, die weder mit der Tätigkeit der Garantiegeberin im Rahmen der Erbringung der Garantieleistung noch mit der Konstruktion oder Eingliederung der Garantieleistung noch mit der üblichen Nutzung der Garantieleistung durch den Patienten in einem inneren Zusammenhang stehen. Äußere Umstände können insbesondere sein:

•    Beschädigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen der Garantieleistungen infolge äußerer Kraft-, Nutzungs- und Umwelteinwirkungen (z.B. Beschädigungen infolge Sturzes, Bruch, Knacken von Nüssen mit der Garantieleistung, Handgreiflichkeiten, Sport etc.),

•    Beschädigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen der Garantieleistungen infolge unsachgemäßen Umgangs hiermit (z.B. fehlerhaftes Einsetzen von Prothesen) 

•    Beschädigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen der Garantieleistungen infolge Veränderungen medizinisch-anatomischer Gegebenheiten (z.B. Verlust von umliegenden Zähnen oder Implantaten, Knochenabbau, Kariesentstehung, Notwendigkeit von Unterfütterungen etc.), sofern die Veränderungen nicht auf die Garantieleistung selbst zurückzuführen sind, und

•    Beschädigungen oder Funktionsbeeinträchtigungen der Garantieleistungen infolge zahnmedizinischer oder zahntechnischer Maßnahmen, die nicht in der Praxis der Garantiegeberin vorgenommen worden sind.

3.    Äußere Umstände sind verantwortlich für den Eintritt der Mangelhaftigkeit, wenn sie den Eintritt der Mangelhaftigkeit zumindest mitkausal begünstigt haben. Liegen äußere Umstände vor und kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese den Eintritt der Mangelhaftigkeit zumindest mitkausal begünstigt haben, sind die äußeren Umstände in der Regel als verantwortlich für den Eintritt der Mangelhaftigkeit anzusehen. Dem Patienten bleibt der Nachweis gestattet, dass die äußeren Umstände nicht verantwortlich für den Eintritt der Mangelhaftigkeit sind.

 

§ 3 Garantiezeitraum; Garantiezertifikat
Garantieansprüche können von dem Patienten nur innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren geltend gemacht werden („Garantiezeitraum“). 

1.    Der Garantiezeitraum beginnt an dem Tag, an dem die letzte Teilmaßnahme einer Garantieleistung von der Garantiegeberin erbracht worden ist. Klarstellend wird dabei hervorgehoben, dass solche Teilmaßnahmen zum Kern der jeweils erbrachten Garantieleistung gehören müssen, während allgemeine nachlaufende Leistungen (z.B. Polituren, Erfolgs- und Wundheilungskontrollen, Glättungen) nicht mehr als solche Teilmaßnahmen anzusehen sind. Bei einer Füllung beginnt der Garantiezeitraum somit beispielsweise mit dem Aushärten des Füllmaterials; bei einer prothetischen oder implantologischer Garantieleistung mit der Eingliederung des jeweiligen Materials in das Gebiss des Patienten.

2.    Die Garantiegeberin wird dem Patienten in der Regel nach dem Abschluss der Gesamtbehandlung, die auch mehrere Garantieleistungen sowie weitere Leistungen, die keine Garantieleistungen sind, umfassen kann, ein Garantiezertifikat ausstellen. In dem Garantiezertifikat werden die Garantieleistungen aufgeführt, bezüglich derer die Garantiegeberin eine Garantie nach diesen Allgemeinen Garantiebedingungen gewährt. Ein Garantiezertifikat kann dabei auch mehrere Garantieleistungen erfassen; diese werden dann einzeln im Garantiezertifikat aufgeführt. In dem Garantiezertifikat wird die Garantiegeberin auch den Beginn des Garantiezeitraums vermerken. Dokumentiert das Garantiezertifikat mehrere Garantieleistungen, bleibt es der Garantiegeberin vorbehalten, abweichend von vorstehendem § 3 Abs. 1 als Beginn des Garantiezeitraums für sämtliche in dem Garantiezertifikat dokumentierte Garantieleistungen den Tag der Erbringung der letzten Teilmaßnahme der zuletzt erbrachten Garantieleistung einzutragen. In diesem Fall beginnt der Garantiezeitraum abweichend von vorstehendem § 3 Abs. 1 für sämtliche in dem Garantiezertifikat dokumentierte Leistungen erst mit dem Tag der Erbringung der letzten Teilmaßnahme der zuletzt erbrachten Garantieleistung.

3.    Der Garantiezeitraum endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, der zehn Jahre nach dem Tag liegt, der dem Tag vorangegangen ist, an dem der Garantiezeitraum begonnen hat. Der Garantiezeitraum beginnt nicht erneut und wird nicht gehemmt oder verlängert, sofern während des Garantiezeitraums ein Garantiefall eintritt. In Abhängigkeit von den in diesem Fall zu ergreifenden Maßnahmen kann allerdings ein neuer Garantieanspruch entstehen (z.B. bei Neuanfertigung der Garantieleistung oder bei Erstellung einer andersartigen Versorgung, vgl. § 6, wenn es sich hierbei ebenfalls um Garantieleistungen handelt).

 

§ 4 Voraussetzungen für die Entstehung von Garantieansprüchen; Obliegenheiten des Patienten 
Garantieansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der Patient nachfolgende Obliegenheiten erfüllt:

1.    Der Patient darf nicht rauchen. 
Für Raucher entfallen jegliche Garantieansprüche. Raucher in diesem Sinne ist nicht nur, wer regelmäßig raucht, sondern jeder, der während des Garantiezeitraums (vgl. § 3) auch nur einmal einen Zug von einem rauchfähigen Genussmittel konsumiert. Für die Zwecke dieser Garantie trifft den Patienten mithin ein strenges Rauchverbot. Dieses Rauchverbot erstreckt sich insbesondere auf den Konsum von Zigaretten, E-Zigaretten, Pfeifentabak, Zigarren, Wasserpfeifentabak und Zigarillos.

2.    Der Patient weist im Rahmen von regelmäßigen Prophylaxesitzungen seine Mitwirkung an der Erhaltung seiner Mundgesundheit nach. Im Einzelnen:

a)    Die Garantiegeberin wird mit dem Patienten im Einzelfall individuell besprechen, auf welche Art und Weise er seine Mundhygiene verbessern und konstant auf einem hohen Niveau halten kann. Hierzu gehört es auch, dass der Patient sich nach dem bei ihm persönlich seitens der Garantiegeberin festgestellten Bedarf zu Prophylaxebehandlungen bei der Garantiegeberin einfindet. In welchen zeitlichen Abständen diese Prophylaxebehandlungen wahrzunehmen sind, wird die Garantiegeberin mit dem Patienten in Abhängigkeit von dem Mundgesundheitsstatus des Patienten im Einzelfall besprechen. Die zeitlichen Abstände können im Verlaufe der Prophylaxebehandlungen je nach Bedarf vergrößert oder verkleinert werden.

b)    Die Garantiegeberin vereinbart mit dem Patienten in den jeweils empfohlenen zeitlichen Abständen (vgl. Buchst. a)) Prophylaxetermine, in deren Rahmen insbesondere Professionelle Zahnreinigungen durchgeführt werden. Der Patient hat die Obliegenheit, diese Prophylaxetermine wahrzunehmen. Es ist unschädlich, wenn der Patient einen zuvor mit der Garantiegeberin abgestimmten Prophylaxetermin` in Absprache mit der Garantiegeberin verlegt, wenn der neu vereinbarte Prophylaxetermin sich zeitlich bis zu vier Wochen vor oder bis zu vier Wochen nach dem ursprünglich vereinbarten Prophylaxetermin befindet. 

•    Jegliche Garantieansprüche des Patienten entfallen, wenn der Patient während des Garantiezeitraums (vgl. § 3) zwei aufeinander folgende mit der Garantiegeberin vereinbarte Prophylaxetermine nicht wahrnimmt oder absagt, ohne diese zuvor nach Maßgabe dieses Buchstaben b) verlegt zu haben. Ein Prophylaxetermin, den der Patient nicht wahrnimmt, wird nicht als nicht wahrgenommen bewertet, wenn der Patient nachweist, dass er die Säumnis des Prophylaxetermins nicht zu vertreten hat.

c)    Im Zuge der Prophylaxetermine wird die Garantiegeberin den jeweils aktuellen BOB-Wert des Patienten ermitteln. „BOB“ steht dabei für „bleeding on brushing“. Der BOB-Wert wird prozentual ausgedrückt und beschreibt den Anteil der Zahnzwischenräume, deren Zahnfleisch zu bluten beginnt, wenn man fachgerecht ein dem Zahnzwischenraum der Größe nach angemessenes Interdentalbürstchen durch die Zahnzwischenräume hindurchführt. Hat ein Patient beispielsweise 30 Zahnzwischenräume, von denen 27 bei der fachgerechten Hindurchführung des jeweils passenden Interdentalbürstchens unversehrt bleiben, während das Zahnfleisch der verbleibenden drei Zahnzwischenräume zu bluten beginnt, beläuft sich der Anteil der blutenden Zahnzwischenräume auf 3 von 30 und damit der BOB-Wert auf 10 %. Der BOB-Wert wird von der Garantiegeberin jeweils dokumentiert.

•    Jegliche Garantieansprüche entfallen, wenn die Garantiegeberin bei zwei aufeinander folgenden Prophylaxeterminen bei dem Patienten einen BOB-Wert feststellt, der 10 % überschreitet. 

3.    Der Patient teilt der Garantiegeberin unverzüglich mit, dass nach seiner Auffassung ein Garantiefall eingetreten ist und gibt der Garantiegeberin unverzüglich die Möglichkeit, dies zu prüfen.

 

§ 5 Ausschlüsse
Auch wenn der Patient die Voraussetzungen für die Entstehung von Garantieansprüchen gemäß § 2 erfüllt, ist die Geltendmachung von Garantieansprüchen ausgeschlossen, wenn der Eintritt eines Garantiefalls auf Umstände zurückzuführen ist, die der Patient vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat.

Außerdem sind jegliche Garantieansprüche ausgeschlossen, wenn der Patient die von ihm für die Anfertigung der Garantieleistungen gezahlten privatzahnärztlichen Honorare (vgl. § 1) nicht vollständig gezahlt hat. Abweichendes gilt, wenn die Garantiegeberin mit dem Patienten für die Bezahlung der privatzahnärztlichen Honorare (vgl. § 1) eine Ratenzahlung vereinbart hat; in diesem Fall bleiben die Ansprüche des Patienten erhalten, wenn er zum Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls nicht mit der Zahlung einer Rate oder eines Teils einer solchen Rate in Verzug ist.

 

§ 6 Inhalt von Garantieansprüchen
Sofern ein Garantiefall im Sinne von § 2 während des Garantiezeitraums eintritt und infolgedessen die Notwendigkeit einer neuen zahnmedizinischen Versorgung besteht, kann der Patient von der Garantiegeberin die Reparatur der mangelhaften Garantieleistung verlangen.

Ist eine Reparatur der mangelhaften Garantieleistung nicht möglich, ist der Patient berechtigt, eine Neuanfertigung der Garantieleistung zu verlangen. Die Garantiegeberin ist berechtigt, den Patienten auch bei einer möglichen Reparatur der mangelhaften Garantieleistung darauf zu verweisen, die Garantieleistung neu anzufertigen. 

Ist weder eine Reparatur noch eine Neuanfertigung der Garantieleistung möglich oder zahnmedizinisch indiziert, kann der Patient von der Garantiegeberin verlangen, eine andere zahnmedizinische Versorgung anstelle der mangelhaften Garantieleistung zu erstellen, die zahnmedizinisch indiziert ist. 

In jedem der vorgenannten Fälle werden die neuen Leistungen der Garantiegeberin dem Patienten gegenüber abgerechnet, wie sie sonst auch abgerechnet würden. Die Höhe der Abrechnung der neuen Leistungen der Garantiegeberin wird jedoch um die Höhe der Zahlungen reduziert, die der Patient als privatzahnärztliche Honorare (inkl. zahntechnischer Leistungen) für die Anfertigung der Garantieleistung (vgl. § 1) an die Garantiegeberin tatsächlich gezahlt hat. 

Klarstellend wird dabei hervorgehoben, dass die Reduktion auf den Betrag begrenzt ist, den der Patient für die neuen Leistungen der Garantiegeberin (inkl. zahntechnischer Leistungen) zu zahlen hätte, sodass die Reduktion maximal zu einer Reduktion der für die neuen Leistungen der Garantiegeberin durch den Patienten zu zahlenden privatzahnärztlichen Honoraren (inkl. zahntechnischer Leistungen) auf 0,00 € führen kann. 

Übersteigen die für die neuen Leistungen der Garantiegeberin zu zahlenden privatzahnärztlichen Honorare (inkl. zahntechnischer Leistungen) die Zahlungen, die der Patient als privatzahnärztliche Honorare (inkl. zahntechnischer Leistungen) für die Anfertigung der Garantieleistung (vgl. § 1) an die Garantiegeberin tatsächlich gezahlt hat, findet eine Reduktion maximal in der Höhe der von dem Patienten als privatzahnärztliche Honorare (inkl. zahntechnischer Leistungen) für die Anfertigung der Garantieleistungen tatsächlich geleisteten Zahlungen statt.

Eine Auszahlung des Werts von Garantieansprüchen ist ausgeschlossen. Der Patient kann auch nicht verlangen, dass die Garantiegeberin sich an Kosten beteiligt, die für eine Behandlung in anderen Zahnarztpraxen erfolgen.

Über die anfallenden Kosten und die Reduktion derselben nach Maßgabe dieses § 6 wird die Garantiegeberin den Patienten vorab informieren.

 

§ 7 Aushändigung der zum Beginn des Garantiezeitraums geltenden Garantiebedingungen 
Die Garantiegeberin wird dem Patienten zum Beginn des Garantiezeitraums eine Kopie dieser allgemeinen Bedingungen in der Fassung aushändigen, die zu diesem Zeitpunkt gilt. 

 

§ 8 Keine Beeinträchtigung gesetzlicher Rechte
Durch die Gewährung der Garantieansprüche werden gesetzliche Rechte des Patienten, insbesondere etwaige Gewährleistungsansprüche wegen der Garantieleistungen, weder ersetzt noch beschränkt. 

 

§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen und Bestimmungen dieser Allgemeinen Garantiebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen und Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben, die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine geeignete, sinnentsprechende wirksame Regelung zu ersetzen, die inhaltlich und wirtschaftlich der unwirksamen Regelung bestmöglich entspricht. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken. Mit dieser Bestimmung soll nicht lediglich eine Beweislastumkehr herbeigeführt, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.